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Verbraucherschutz - Obligation
M
MenschenHelferKein666
23 Views • Apr 26, 2016
Description
Obligation ist ein vertragliches oder außervertragliches Schuldverhältnis.
Bei einem außervertraglichen Schuldverhältnis kann eine Obligation gerichtet werden, weil es sich um eine Recht- oder Vertragverletzung handelt. Soll ein Vertrag entstehen, so darf der Vertrag niemals zum Nachteil eines Menschen sein. Recht kennt keine(n)
· Antrag,
· Mangel,
· Form,
· Norm,
· Kosten,
· Freundlichkeit,
· Frist,
· Unterwerfung oder
· Verschlechterung.
Feststellung - Bundesverfassungsgericht BVerfGE 1 BvR 1766/2016 vom 03.11.2016
Juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung,
sondern sind Grundrecht verpflichtet,
· wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung)
Juristiche Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung,
sondern sind Grundrecht verpflichtet,
· wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/L...
Nichtreduzierbare Komplexität (kI) ist ein irreduzibel, originär und komplexes System, das aus mehreren zusammenpassenden und zusammenwirkenden Grundelementen besteht, die zur Grundfunktion beitragen, wobei das Entfernen oder neu Erfassen irgendeines der Teile bewirkt, daß das System effektiv zu funktionieren aufhört.
Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen,
kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden,
und das Gegenmittel ist die Obligation - Inhaber-Schuldverschreibung.
Fragen:
§ Wie lautet der Auftrag - Vertrag?
§ Wer hat den Auftrag erteilt - Vertrag?
haft- und ladungsfähige Anschrift und Haftpflichtversicherung
§ Wer haftet für den Auftrag - ROM II - EGBGB?
Es besteht Obligationspflicht nach Art. 24 (3), 25 GG nach der Verfassungordnung.
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest
Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann.
Obligation: außervertragliches Schuldverhältnis!
EGBGB und ROM-II Statut durch EG-Verordnung Nr. 864/2007
Obligationen als Schuldverhältnis entstehen durch
· einen Vertrag oder Vertragverletzung,
· eine unerlaubte Handlung oder
· eine ungerechtfertigte Bereicherung,
um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
völkerrechtliche Verträge: https://www.admin.ch/opc/de/classifie...
0.111 wiener Übereinkommen über das Recht des Vertrages
0.518.51 genfer Abkommen IV.
0.277.12 New York´er Übereinkommen über Vollstreckung der Anerkennung
Die Person ist nicht der Mensch. Nach dem ROM II STATUT EG-Verordnung Nr. 864/2007, alternativ EGBGB gilt die universelle Anwendung für Rechtfolgen
· einer unerlaubten Handlung,
· einer ungerechtfertigten Bereicherung,
· einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio")
· oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
Bei einem außervertraglichen Schuldverhältnis kann eine Obligation gerichtet werden, weil es sich um eine Recht- oder Vertragverletzung handelt. Soll ein Vertrag entstehen, so darf der Vertrag niemals zum Nachteil eines Menschen sein. Recht kennt keine(n)
· Antrag,
· Mangel,
· Form,
· Norm,
· Kosten,
· Freundlichkeit,
· Frist,
· Unterwerfung oder
· Verschlechterung.
Feststellung - Bundesverfassungsgericht BVerfGE 1 BvR 1766/2016 vom 03.11.2016
Juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung,
sondern sind Grundrecht verpflichtet,
· wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung)
Juristiche Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung,
sondern sind Grundrecht verpflichtet,
· wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/L...
Nichtreduzierbare Komplexität (kI) ist ein irreduzibel, originär und komplexes System, das aus mehreren zusammenpassenden und zusammenwirkenden Grundelementen besteht, die zur Grundfunktion beitragen, wobei das Entfernen oder neu Erfassen irgendeines der Teile bewirkt, daß das System effektiv zu funktionieren aufhört.
Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen,
kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden,
und das Gegenmittel ist die Obligation - Inhaber-Schuldverschreibung.
Fragen:
§ Wie lautet der Auftrag - Vertrag?
§ Wer hat den Auftrag erteilt - Vertrag?
haft- und ladungsfähige Anschrift und Haftpflichtversicherung
§ Wer haftet für den Auftrag - ROM II - EGBGB?
Es besteht Obligationspflicht nach Art. 24 (3), 25 GG nach der Verfassungordnung.
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest
Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann.
Obligation: außervertragliches Schuldverhältnis!
EGBGB und ROM-II Statut durch EG-Verordnung Nr. 864/2007
Obligationen als Schuldverhältnis entstehen durch
· einen Vertrag oder Vertragverletzung,
· eine unerlaubte Handlung oder
· eine ungerechtfertigte Bereicherung,
um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
völkerrechtliche Verträge: https://www.admin.ch/opc/de/classifie...
0.111 wiener Übereinkommen über das Recht des Vertrages
0.518.51 genfer Abkommen IV.
0.277.12 New York´er Übereinkommen über Vollstreckung der Anerkennung
Die Person ist nicht der Mensch. Nach dem ROM II STATUT EG-Verordnung Nr. 864/2007, alternativ EGBGB gilt die universelle Anwendung für Rechtfolgen
· einer unerlaubten Handlung,
· einer ungerechtfertigten Bereicherung,
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