Description
Die Geschichte der 5. Kolonne in der Bundesrepublik Deutschland ist eine besondere Thematik, die in dieser Form und Ausprägung weltpolitisch, wenn nicht gar weltgeschichtlich, nahezu einmalig ist. Worum aber geht es ? Als ,,5. Kolonne“ bezeichnet man die Vertreter einer fremden staatlichen, nationalen, weltanschaulichen oder auch religiösen Agenda auf eigenem Territorium. Auf die Bundesrepublik umgemünzt etwa auf Türken, Araber und Muslime oder sonstige importierte Gruppen, die zwar in Deutschland leben, aber von der deutschen Wirklichkeit und deutschen Belangen entfernte, eigene nationale oder religiöse Ziele verfolgen, die sich sogar gezielt gegen deutsche Interessen richten können und mitunter bewusst an einer Aushöhlung und Zerstörung Deutschlands wirken. In dieser Analyse geht es jedoch ausdrücklich nicht um jene ausländischen Erscheinungen, die zudem auch in einer Vielzahl europäischer Länder beheimatet sind und dementsprechend keinen deutschen Sonderfall darstellen, sondern um die gut 4,4 Millionen Aussiedler und Spätaussiedler in der Bundesrepublik, sowie um die Nachkommen dieser. Um die genannte Thematik erfassen zu können, muss man sich erst einmal dessen bewusst werden, was Aussiedler und Spätaussiedler tatsächlich sind. Aussiedler sind ethnische Deutsche, also Angehörige des deutschen Volkes, die aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (vorwiegend aus dem Osten) aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einwanderten, beziehungsweise in diese einwandern durften. Aussiedler die nach dem 31. Dezember 1992 in die Bundesrepublik kamen, werden auch Spätaussiedler genannt. Eine einfache Definition wie diese, überfordert jedoch bereits Millionen Einheimische, sowie auch viele Aussiedler selbst. Der Status und die Definition der Aussiedler wird aber auch durch die staatliche Rechtsprechung und Gesetze definiert, die die juristische Grundlage für die Einwanderung der Aussiedler in das Gebiet des Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dazu gibt zunächst auch das Grundgesetz in seinem Artikel 116 Auskunft. Artikel 116 erläutert, Zitat: ,,Deutscher ist....wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder dessen Ehegatte oder Abkömmling“ Auf Basis des §6 des BVFG (des Bundesvertriebenengesetzes, eines Bundesgesetzes), in dem von deutschen Staats- und Volksangehörigen die Rede ist, wird ermöglicht, dass eben jenen ethnischen Deutschen von außerhalb der Bundesrepublik eine Einreise in diese genehmigt und die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland verliehen wird.
Das Grundgesetz selbst bekundet in seinem Artikel 116 also, dass es eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit (bzw. auch eine Abstammung von dieser) für die Definition dessen gibt, wer Deutscher sei.